Statuten
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Speziell zum Rechnungswesen vgl. Artikel 9 der Statuten. Die Mitglieder der Gesellschaft (ein Verein nach ZGB Artikel 60ff.) haben Einsicht in Rechnungsführung und Revisorenberichte jeweils persönlich an der jährlich stattfindenen Mitgliederversammlung. Mitglieder, die dann nicht kommen können, bekommen diese Dokumente auf Verlagen per Post an die Privatadresse zugestellt. |